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Jahressteuergesetz 2024 - Vorabentwurf veröffentlicht

  • 03.05.2024
  • Aus dem Verband

Das Bundesfinanzministerium hat einen Vorabentwurf eines JStG 2024 vorbereitet. Dieses beinhaltet aktuell zahlreiche Anpassungen, die beispielsweise durch die (EU-)Rechtsprechung geboten sind. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Der Gesetzgeber plant das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) noch in diesem Jahr abzuschließen. Mit diesem Gesetz sollen unter anderem Anpassungen an die nationale und EU-Rechtsprechung, an das EU-Recht sowie an vorangegangene Gesetzesänderungen vorgenommen und Fehlerkorrekturen durchgeführt werden.

Wichtigste Änderungen des Jahressteuergesetz 2024 im Überblick

Ein Vorschlag umfasst dabei die Erhöhung der zulässigen Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bei der Anwendung der Einkommensteuerbefreiung beim Betrieb von PV-Anlagen auf 30 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit (derzeit 15 kW (peak)). Weiterhin wird durch die Änderung klargestellt, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten (die keine Wohneinheiten beinhalten) PV-Anlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sein sollen.

Außerdem ist geplant, die ursprünglich im Wachstumschancengesetz enthaltene Absenkung des Durchschnittsatzes für Land- und Forstwirte von 9,0 % auf 8,4 % für das Kalenderjahr 2024 nun im Rahmen des JStG 2024 umzusetzen.

Neben diesen beispielhaften Änderungsplänen liefert der bisherige Entwurf insbesondere weitere Gedanken zur

  • (Vereinfachte) Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG):
    Arbeitgeber sollen bei außerdienstlicher Nutzung von Mobilitätsleistungen (E-Scootern, E-Bikes, Car-Sharing-Angebote) bis zu einem Beitrag von 2.400 EUR im Jahr Lohnsteuer von 25 % erheben können, vorausgesetzt die Leistungen aus dem Mobilitätsbudget werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
  • Vorsteueraufteilung: Die Änderung sieht vor, dass eine Vorsteueraufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann zulässig ist, wenn dieser der einzige mögliche Aufteilungsmaßstab ist. Dieser Schlüssel ist damit nachrangig zu anderen, präziseren und sachgerechten Aufteilungsmethoden.
  • Unberechtigter Steuerausweis auch bei Gutschriften: Aus einer Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt wird, soll dennoch eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründet werden (§ 14c Abs. 2 UStG-E).
  • Konsortialdienstleistungen: Ausdehnung der USt-Steuerbefreiung um die Verwaltung von Krediten und die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber (§ 4 Nr. 8 Buchst. a und g UStG-E); ursprünglich im Zukunftsfinanzierungsgesetz vorgesehen (verkündet am 14.12.2023).
  • Besteuerungsort von virtuellen Veranstaltungen/Tätigkeiten (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 und 5 UStG-E).
  • Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre.
  • Änderungen im Umwandlungssteuergesetz, u.a. dass bei einer Verschmelzung nach §§ 11 ff. UmwStG beim Anteilseigner der Buchwertansatz (bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen) zum neuen Regelfall werden soll (§ 13 Abs. 2 Satz 1 UmwStG-E). Die Anträge wären dann künftig beim Ansatz des gemeinen Wertes nach § 13 Abs. 1 UmwStG zu stellen.

Eine Versendung des regulären Regierungsentwurfs an die Verbände – verbunden mit der Einholung entsprechender Stellungnahmen – steht derzeit noch aus.

Ob die angesprochenen Änderungen im Zuge des Gesetzgebungsverfahren wie geplant bestehen bleiben, ist daher noch abzuwarten. Auf jeden Fall wäre es wünschenswert, dass die Verabschiedung des Gesetzes – im Vergleich mit dem Wachstumschancengesetz – geordneter erfolgen würde.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Andrea Dekinger

Bereich Steuern
Referat Grundsatzfragen Steuern

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